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BFH-Rechtsprechung: Vorsteuerabzug
Für den Vorsteuerabzug reicht es aus, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung eine reine Briefkastenanschrift ausweist. Er muss jedoch im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nachweislich an dieser Anschrift erreichbar gewesen sein (Urteil vom 05.12.2018, Az. XI R 22/14).