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Der steuerfreie Corona-Bonus in § 3 Nr. 11 EStG
Auf Beihilfen und Unterstützungen bis 1.500 Euro, die Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Mitarbeitern aufgrund der Corona-Krise extra zahlen, werden keine Steuern erhoben.
Jeder Arbeitgeber kann § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch nehmen. Auch Minijobber können den Bonus erhalten. Die Sonderzahlung bleibt bei der Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat unberücksichtigt.