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BFH-Rechtsprechung: Legen eines Hauswasseranschlusses ist umsatzsteuerlich generell begünstigt
Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist auch dann als Lieferung von Wasser im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG zu beurteilen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das auch das Wasser liefert. Die Leistung ist, egal von wem sie erbracht wird, generell nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern (Urteil vom 07.02.2018, Az. XI R 17/17).