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Grundsteuerreform
Alle Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung sind in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Oktober 2022 verpflichtet, eine elektronische „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ für jedes Grundstück bei ihrem Finanzamt einzureichen.
Das Zeitfenster für die Erstellung der Steuererklärung ist leider sehr kurz.
Gerne werden wir für Sie, in gewohnter Weise, auch diese Steuererklärung erstellen. Hierzu möchten wir Sie bitten, sich zeitnah mit uns in Verbindung zu setzen.
Detaillierte Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie in unserem Downloadbereich unter -> Service -> Downloads.
MINIJOB-GRENZE UND MINDESTLOHN
Gelegentliches Überschreiten der Minijob-Grenze: Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn 450 EUR im Monat (= „regelmäßiger“ Bruttoverdienst) nicht überschreitet. Das entspricht 5.400 EUR in zwölf Monaten. Maßgebend ist eine Durchschnittsbetrachtung für den Zeitraum von zwölf Monaten, wobei die Verdienstgrenze der 450 EUR nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten werden darf.
Durch Entgeltumwandlung unter der Minijob-Grenze bleiben: Durch die Anhebung des Mindestlohns (von 9.60 EUR seit 1.7.21 bis 10,45 EUR ab 1.7.22) muss, wer unter der 450-EUR-Minijob-Grenze bleiben will, weniger arbeiten, sonst wird aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiger Midijob mit Gleitzone (450,01 EUR und 1.300 EUR). Wer die Arbeitszeit nicht reduzieren will, für den ist die Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung die Lösung
Steuerliche Erleichterungen für Helfer
Die Übungsleiterpauschale kommt für Helfer infrage, die direkt an der Impfung beteiligt sind – in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst. Sie lag 2020 bei 2.400 EUR und liegt 2021 bei 3.000 Euro jährlich. Für Helfer in Verwaltung und der Organisation von Impfzentren kommt die Ehrenamtspauschale infrage. Diese betrug für das Jahr 2020 bis zu 720 EUR, seit 2021 sind bis zu 840 EUR steuerfrei.
Neue Wahlmöglichkeit bei Photovoltaikanlagen
Kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke können von der ertragsteuerlichen Erfassung ausgenommen werden. Die Betreiber einer solchen Anlage erhalten eine antragsgebundene Möglichkeit für einen Verzicht auf die Besteuerung. Dies gilt jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre.