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News

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Hinzuverdienstgrenze wurde erhöht

Für das Jahr 2020 findet eine Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersren-ten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro statt. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 44.590 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2021 gelten wieder die bisherigen Grenzen.

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Zahlungen für Mitarbeiter im Homeoffice

 Diese Kosten können Sie steuerfrei erstatten:

  • Die Einrichtung des Homeoffice mit Datenverarbeitungsgeräten/VPN-Zugängen, solange diese in Ihrem Eigentum bleiben.
  • Wichtig | Übereignen Sie den Laptop oder PC Ihrem Mitarbeiter, können Sie den geldwerten Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuern.
  • Die Übernahme der Kosten des privaten Telefon-/ Internetanschlusses zu 20 Prozent der Rechnungssumme, maximal 20 Euro im Monat (§ 3 Nr. 50 EStG).
  • Die Übernahme von nachgewiesenen dienstlichen Telefonaten.
  • Die Einrichtung des Homeoffice mit Möbeln oder anderen Gegenständen, solange diese in Ihrem Eigentum bleiben.
  • Die Übernahme nachgewiesener Betriebskosten z. B. durch Einzelabrechnung mit gesondertem Stromzähler.
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Der steuerfreie Corona-Bonus in § 3 Nr. 11 EStG

Auf Beihilfen und Unterstützungen bis 1.500 Euro, die Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Mitarbeitern aufgrund der Corona-Krise extra zahlen, werden keine Steuern erhoben.

Jeder Arbeitgeber kann § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch nehmen. Auch Minijobber können den Bonus erhalten. Die Sonderzahlung bleibt bei der Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat unberücksichtigt.

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Frist für Lohnsteuer-Anmeldungen verlängert

Die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen können während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden.

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Liquidität sichern mit dem neuen pauschalen Verlustrücktrag

Das BMF hat ein Schreiben veröffentlicht, das zum Ziel hat, Ihnen als Unternehmer kurzfristig Liquidität verfügbar zu machen. Dazu können Sie Verluste, die Sie für das Jahr 2020 erwarten, jetzt schon pauschal mit Steuervorauszahlungen für das Jahr 2019 verrechnen.

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